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Forester GmbH: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für offenes Call-by-Call fonissimo
01092 gültig ab dem 01.12.2009

 

1. Geltung der AGB

1.1 Forester GmbH (Forester) erbringt Telekommunikations­dienstleistun­gen im offenen Call-by-Call-Verfahren (ohne Anmeldung) aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestim­mungen, insbesondere unter Beachtung des Telekommunika­tions­gesetzes (TKG) und des Bundesdaten­schutzgesetzes (BDSG), in Verbin­dung mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nicht Ge­schäftsbedingungen für eventuell zusätzlich zu erbringende Dienstleistun­gen (Zusatz­dienste) vorrangig Anwendung finden.

1.2 Möglicherweise abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Diesen wird hiermit aus­drücklich widersprochen.

1.3 Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Gesprächsbeginns gültigen AGB von Forester.

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1 Angebote von Forester sind stets freibleibend.

2.3 Forester ist nicht dazu verpflichtet den Auftrag des Kunden anzunehmen.

2.2 Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Zustandekommen der Verbindung und dauert bis zum Ende dieser Verbindung.

3. Zugang zum Telekommunikationsnetz von Forester

3.1 Der Zugang zum Telekommunikationsnetz von Forester (Forester-Netz) erfolgt mittels Vorwahl der Betreiberkennzahl 01092. Durch den zuständigen Teilnehmer­netzbetreiber (TNB) werden die Gespräche dem Forester-Netz zugeführt.

3.2 Es können nur Anschlüsse eines TNBs für die von Forester angebote­nen Call-by-Call-Dienste genutzt werden, von denen aus Gespräche direkt oder indirekt dem Forester-Netz zuge­führt werden (derzeit nur Anschlüsse bei der Deutschen Tele­kom AG).

4. Dienstleistungen

4.1 Forester erbringt die vereinbarten Dienstleistungen inner­halb der be­stehenden betrieblichen und technischen Möglich­keiten. Einschränkungen oder Störungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, Arbeitskämp­fen, behördlicher oder anderer Maßnahmen, sowie technischen Maßnah­men am Forester-Netz oder Störungen in Telekommunikationsnetzen Dritter, die Vorleistungen für Forester erbringen, ergeben.

4.2 Der von Forester übermittelte Gebührenimpuls kann tech­nisch bedingt von den tatsächlich zu entrichtenden Verbin­dungsentgelten abweichen. Hieraus ergeben sich keine Ersatz­ansprüche für den Kunden.

4.3 Gespräche zu Notruf- und Sonderrufnummern werden grundsätzlich durch den zuständigen TNB vermittelt und wer­den dem Forester-Netz nicht zugeführt.

4.4 Forester ist berechtigt die Leistung einzustellen wenn der Kunde Dienstleistungen von Forester missbräuchlich in Ans­pruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht.

4.5 Darüber hinaus ist Forester berechtigt, dem Kunden gege­nüber Leistungen nur im Rahmen eines von Forester festgeleg­ten Kreditlimits zu gewähren. Die Höhe des Kreditlimits wird dem Kunden auf schriftliche Anfrage mitgeteilt.

4.6 Wenn das geschuldete Entgelt das festgelegte Kreditlimit übersteigt, ist Forester berechtigt den Zugang zum Forester-Netz ohne Ankündigung zu sperren.

4.7 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, oder ist zu befürchten, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird (z.B. wenn gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattli­chen Versicherung eingeleitet wurde, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, wenn ein solches droht oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern), kann Forester den Zugang zum Forester-Netz ohne Ankündigung zu sperren.

5. Rechnungsstellung

5.1 Die Rechnungsstellung und das Inkasso werden in der Regel durch den für den Kundenanschluss zuständigen TNB durchge­führt. Der Kunde erklärt, dass eine dem zuständigen TNB erteilte Einzugsermächtigung auch hinsichtlich der Forderungen von Forester gilt, die somit durch den zuständigen TNB mit eingezogen werden können.

5.2 Der Kunde erhält von seinem Teilnehmernetzbetreiber unentgeltlich eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungs­zeitraum beantragt. In diesem Fall werden auch die Verbindun­gen über Forester in dieser Rechnung entsprechend einzeln aufgeführt.

5.3 Forester behält sich das Recht vor, die Rechnungsstellung und das Inkasso auch selber durchzuführen.

5.4 Sämtliche Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden fällig und zahlbar.

5.5 Sofern die Rechnungsbeträge nicht per Lastschrift vom Konto des Kunden eingezogen werden, muß der Rechnungsbetrag spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungs­termin dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto gutge­schrieben sein.

5.6 Sofern der Kunde keine anderslautenden Weisungen erteilt hat, werden Zahlungen des Kunden grundsätzlich auf die ältesten unbestrittenen offenen Forderungen verrechnet.

5.7 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. Forester behält sich davon abweichende Rechnungsperioden, z.B. wegen sehr geringer oder sehr starker Nutzung der Dienst­leistungen von Forester durch den Kunden, ausdrücklich vor.

5.8 Von Forester erbrachte Leistungen können technisch be­dingt auch mit einer späteren Rechnung berechnet werden, als in der für den Leistungs­zeitpunkt ursprünglich vorgesehenen Rechnung.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge / Verbin­dungspreise gemäß dem vereinbarten Tarif verpflichtet, wie er sich zu Beginn des Gesprächs aus der von Fo­rester veröffent­lichten Preisliste ergibt.

6.2 Bei Rückbelastung einer Lastschrift ist der Kunde gegenüber Forester zur Erstattung der daraus entstehenden Kosten ver­pflichtet.

6.3 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automati­schen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang zahlt. Bei Zahlungsverzug ist Forester berech­tigt Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszins­satz der Deutschen Bundesbank gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz bzw. dem an seine Stelle tretenden Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank zu erheben. Die Geltendmachung eines darüber hinaus ge­henden Schadens (z.B. Mahnkosten) bleibt Forester ebenso vorbehalten, wie dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens.

6.4 Etwaige Einwendungen gegen die Rechnung sind inner­halb von 6 Wochen nach Zugang gegenüber Forester schriftlich geltend zu machen. Forester ist vom Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung befreit, wenn der Kunde eine unverzügliche Löschung der Gesprächsdaten ge­wünscht hat. Nach Fristablauf eingehende Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwen­dungen bleiben soweit unberührt, als Forester eine Überprü­fung der Einwendungen nach Maßgabe der datenschutzrechtli­chen Bestimmungen möglich ist und die entsprechenden Gesprächsdaten nicht bereits auf Wunsch des Kunden gelöscht wurden.

6.5 Gegen Forderungen von Forester kann der Kunde nur mit unbestritte­nen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein darüber hinausgehendes Zurückbehaltung­srecht besteht nicht.

7. Vertragsdauer

7.1 Der Vertrag endet mit dem Ende der Verbindung.

8. Einbeziehung Dritter in die Vertragsbeziehung

8.1 Der Kunde ist zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Forester berechtigt.

8.2 Der Kunde ist zur Zahlung auch solcher Rechnungsbeträge ver­pflichtet, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlus­ses durch Dritte entstehen.

8.3 Der Kunde stellt Forester von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus missbräuchlicher Nutzung der von Forester erbrachten Leistungen entstehen und sofern der Kunde die Nutzung zu vertreten hat.

9. Pflichten des Kunden

9.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Nutzer seines Telefonan­schlusses über die Möglichkeit, Telefongespräche bei Sperrung/Störung des Zugangs zum Forester-Netz zu führen, zu informieren und mit dem Inhalt von 10. „Telefonieren trotz Sperrung/Störung des Zugangs zum oder im Forester-Netz“ vertraut zu machen.

9.2 Der Kunde ist selber dafür verantwortlich, dass seine Tele­kommunika­tionseinrichtung die Auswahl anderer Netzbetreiber ermöglicht.

9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von Forester nur im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu nutzen.

 

10. Telefonieren trotz Sperrung/Störung des Zugangs zum oder im Fores­ter-Netz

Im Falle einer Sperrung oder einer Störung des Zugangs zum oder im Forester-Netz sind Telefongespräche vom Kundenan­schluss nur über andere Telekommunikationsnetzbetreiber möglich. Der zuständige TNB kann durch weglassen der Betreiberkennzahl, andere Verbindungsnetzbetreiber durch Wahl der entsprechenden Betreiberkennzahl, ausgewählt werden, sofern keine Störung oder Sper­rung im Netz des zuständigen TNB oder des ausgewählten Netzbetrei­bers dieses verhindert.

Wenn der Kunde technische Einrichtungen betreibt, die auto­matisch die 01092 vorwählen (z.B. Least-Cost-Router, Telefon­anlagen oder Telefone), oder wenn Telefonnummern mit der vorangestellten 01092 gespeichert wurden, hat der Kunde selbst geeignete Maßnahmen zu treffen, dass im Falle einer Sperrung oder einer Störung des Zugangs zum oder im Forester-Netz die 01092 nicht vorgewählt wird.

11. Haftung

11.1 Forester haftet gegenüber dem Kunden nur bei der Verlet­zung we­sentlicher Vertragspflichten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die gesetzlichen Vertreter, Mitar­beiter und Erfüllungsgehilfen. Soweit wesentliche Vertrags­pflichten verletzt werden, haftet Forester auch für leicht fahr­lässig verursachte Schäden, höchstens jedoch bis zu dem Betrag von 5.000,-€ je Schadensfall.

11.2 Die Haftung für Vermögensschäden erfolgt gemäß den Bestimmun­gen des §7 Abs. 2 TKV und ist auf einem Betrag von 12.500,-€ je Nutzer beschränkt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von Forester auf zehn Millionen Euro jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf­grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegren­zung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Gerichtsstand ist Marburg, sofern der Kunde Kaufmann ist oder kei­nen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Darüber hinaus kann Forester Ansprüche auch bei den Gerich­ten des allgemeinen Gerichts­stands des Kunden geltend ma­chen.

12.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Forester und dem Kun­den gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Sonstiges

13.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, bzw. sind unwirksam.

13.2 Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

Forester GmbH, Marburg, Dezember 2009

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